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RYANAIR FORDERT DIE DEUTSCHE REGIERUNG AUF, DIE FLUGGESELLSCHAFTEN IM EINKLANG MIT DEM EU261-GESETZ ZU ENTSCHÄDIGEN

Ryanair forderte heute (9. Januar) die Bundesregierung, die für die Flughafensicherheitskontrolle zuständig ist und Gebühren erhebt, auf zu bestätigen, dass sie die Fluggesellschaften gemäß Artikel 13* der EU261-Gesetzgebung für die Kosten entschädigen wird, die durch den morgigen Streik der deutschen Flughafensicherheitskontrolle (in Köln, Düsseldorf und Stuttgart) entstehen.

Ryanair (zusammen mit anderen Fluggesellschaften) ist leider gezwungen, morgen (10. Januar) eine kleine Anzahl von Flügen von/nach Köln und Düsseldorf zu stornieren, was auf unnötige Streiks durch Sicherheitspersonal zurückzuführen ist.

Ryanair und anderen betroffenen Fluggesellschaften entstehen Kosten für die Sorgfaltspflicht, da die Flughafensicherheitskontrolle nicht verfügbar ist.

Alle betroffenen Ryanair-Kunden wurden von unserem Customer Care-Team per E-Mail und SMS kontaktiert und über ihre Umbuchungs-/Erstattungsmöglichkeiten informiert, in voller Übereinstimmung mit der EU261-Gesetzgebung.

 

Ryanair’s Kenny Jacobs sagte:

“Ryanair bestätigt, dass wir alle unsere Verpflichtungen aus EU261 uneingeschränkt erfüllen werden, und wir fordern die Bundesregierung auf zu bestätigen, dass sie dies auch tun wird und ihre Verantwortung gemäß Artikel 13 der EU261-Gesetzgebung zu übernehmen und die Fluggesellschaften für alle Verluste zu entschädigen, die während dieses Streiks bei der Flughafensicherheitskontrolle entstanden sind.”

 

*Artikel 13 Recht auf Rechtsbehelf:

 

In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Ausgleich leistet oder die anderen ihm aus dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung so ausgelegt werden, dass sie sein Recht einschränkt, von einer Person, einschließlich Dritter, nach dem anwendbaren Recht Schadenersatz zu verlangen. Insbesondere schränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens ein, die Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Vertrag hat.

 

ENDE

 

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